Wann Du welche Steuern zahlen musst, was ist für Dich steuerfrei ist und wo Du Dir etwas zurückholen kannst, erklären wir Dir in unseren Steuertipps!
Tips, Tricks & Tools

Knapp bei Kasse? – Mit diesen Steuertipps holst Du Dir Geld zurück!

Sobald Du studierst, nebenbei evtl. arbeiten gehst und das Ende Deiner Erstausbildung in Sicht ist, sind die Zeiten im Paradies „Steuerfreie Zone“ leider vorbei. Als Erstausbildung gilt laut Gesetz übrigens eine „geordnete Ausbildung“, die mindestens zwölf Monaten gedauert hat und mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, also auch ein Bachelorstudium.

Damit Du nicht gleich ins kalte Wasser springen musst, haben wir Dir ein paar Tipps zusammengestellt. Wonach darf der Staat seine Hände ausstrecken, was ist für Dich steuerfrei und wo kannst Du Dir etwas zurückholen?

 

Steuertipps: Lesen mit Geld-zurück-Garantie

Bevor es darum geht, was Du an den Fiskus abdrücken musst und welche Regeln für Dich gelten, musst Du erst einmal wissen, in welche Steuerklasse Du gehörst. Ein Crashkurs:

 

Die Lohnsteuerklassen

Die Steuerklassen sind für Dich als sogenanntes Lohnsteuerabzugsmerkmal für die Höhe der Abzüge relevant. Welche Steuerklasse für Dich in Frage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Steuerklasse I

Wenn Du ledig oder geschieden bist gilt für Dich die Steuerklasse I. In der Regel sind die meisten Studierenden in dieser Klasse. Auch als Arbeitnehmer, der beschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, sortiert Dich das Finanzamt hier ein.

Steuerklasse II

Diese Steuerklasse gilt für Dich, wenn Du unter Steuerklasse I eingetragen bist und Dir der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass Du als Arbeitnehmer alleinstehend bist und zu Deinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Dir ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei Dir mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Hier gelten weitere Sonderregelungen.

Steuerklasse III

Bist Du verheiratet und Dein Ehepartner lebt im selben Land wie Du? Dann ist die Steuerklasse III die Deine, wenn Dein Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird.

Steuerklasse IV

Du bist verheiratet und Dein Partner wohnt im Inland und geht wie Du einer Beschäftigung nach? Dann gilt für Dich die Steuerklasse IV.

Steuerklasse V

Diese Steuerklasse tritt bei Verheirateten für einen der Ehepartner an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehepartner auf Antrag beider Eheleute in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI gilt für Dich, wenn Du nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehst. Sie steht für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Es gibt keinen Steuerfreibetrag. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI solltest Du von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Du den niedrigsten Arbeitslohn bekommst!

 

Wenn Du weißt, in welche Steuerklasse Du gehörst, geht’s ans Rechnen. Denn auch als Studierender  kannst Du Dir durch eine Steuererklärung viel Geld zurückholen (im Bachelorstudium noch eingeschränkt, im Master schon ordentlicher und als Doktorand eine ganze Menge) oder von steuerfreien Einnahmen profitieren!

 

Steuerfreie Einnahmen

Du gehst neben Deinem Studium arbeiten – aber wann ist der Verdienst steuerfrei? Zu den steuerfreien Einnahmen zählen z.B. das BAföG, Stipendien und Unterhaltszahlungen.

Einige Jobs sind, wegen ihres öffentlichen Interesses, steuerbegünstigt. Dazu zählen:  

  • Übungsleiter im Sportverein
  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuer
  • bestimmte künstlerische Tätigkeiten
  • nebenberufliche Alten- und Krankenpflege

Diese Jobs sind dann steuerlich begünstigt, wenn sie in folgendem Rahmen ausgeübt werden:

  • Sport- und Musikvereinen
  • Wohlfahrtspflege
  • Feuerwehren
  • Universitäten
  • Volkshochschulen
  • Einrichtungen der beruflichen Bildung (Lehr- und Prüfungsarbeit)
  • kirchlichen Einrichtungen

Deinen Verdienst aus den o.g. Tätigkeiten musst Du nicht von der Steuer absetzten – solange Dein Lohn einen Jahresbetrag von 2400,00€ nicht übersteigt (immerhin 200,00€/ monatlich).

Steuerbegünstigungen gelten hier sowohl für selbstständige als auch nichtselbstständige Tätigkeiten. Auch Dein Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen (bis 450,00€ im Monat) ist steuerfrei. Erkundige Dich bei Deinem Arbeitgeber, ob er für Dich den nötigen Pauschalbetrag entrichtet (Stichwort: Minijobzentrale).

Übrigens: Bei Studierenden mit der Steuerklasse I bleiben 950,00€/ Monat steuerfrei. Bis zu einer Jahresarbeitslohngrenze von 11.407,00€ musst Du keine Lohnsteuer zahlen.

 

Steuerpflichtige Einnahmen

Auch als Studierender sind nicht alle Einnahmen steuerfrei. Das betrifft u.a. regulär zu besteuernde Beschäftigungsverhältnissen, bei dem Du, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, Abgaben zahlen musst. Hierzu zählen Jobs neben dem Studium, bezahlte Praktika (sowohl Pflicht- als auch freiwillige Praktika), die Arbeit als Werkstudent und Ferienjobs – allerdings nur, sofern sie die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00€ im Monat überschreiten. In der Regel führt Dein Arbeitgeber die Einkommenssteuer direkt ans Finanzamt ab. Die Höhe des Steuersatzes ergibt sich dabei aus der Bemessungsgrundlage und Deiner Steuerklasse (meist geht das Finanzamt davon aus, dass Du das ganze Jahr über in etwa das gleiche Einkommen hast).

 

Grundfreibetrag, wtf!?

Im Jahr darfst Du grundsätzlich und abhängig von Deiner Steuerklasse einen gewissen Betrag verdienen, ohne Steuern abzudrücken.  Dieser liegt in der Steuerklasse I derzeit bei etwa 8652,00€. Das sind monatlich immerhin 721,00€. Alles, was Du darüber an Einkommen hast, muss versteuert werden.

 

Mit ein paar Tricks holst Du Dir viel von der Steuer zurück:

 

Der entscheidende Unterschied: Bachelor und Master

Laut dem Bund der Steuerzahler sind die Kosten fürs Erststudium (Bachelor) nur sehr eingeschränkt absetzbar. Im Masterstudium kannst Du weitaus mehr Steuern direkt oder rückwirkend zurückholen. So kannst Du viele Kosten für Dein Masterstudium vollständig als Werbungskosten absetzen.

 

Werbungskosten, was ist das?

Werbungskosten sind Aufwendungen, die zum Erlangen Deiner Einnahmen notwendig sind. Es sind Kosten, die Du aufbringen musstest, um überhaupt arbeiten zu können. Testfrage: Kannst Du die gekauften Dinge auch für einen anderen Zweck verwenden (z.B. einen Anzug, den Du auch im Theater tragen kannst)? Dann handelte es sich mir großer Wahrscheinlichkeit nicht um Werbungskosten. Pauschal wird Dir ein Freibetrag von ca. 1.000,00€/ Jährlich angerechnet –  hattest Du mehr Ausgaben, kannst Du sie durch Belege nachweisen. Eine spezifische Aufschlüsselung findest Du weiter unten.

 

Sonderausgaben

Sonderausgaben kannst Du nur in dem Jahr geltend machen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine rückwirkende Geltendmachung ist hier, im Gegensatz zu den Werbungskosten, nicht möglich. Oft kannst Du sie im Studium nicht berücksichtigen.

 

Kosten fürs Studium: Werbungs- oder Sonderausgaben?

Laut dem § 9 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz kannst Du Dein Studium nur dann über Werbungskosten absetzen, wenn Du zuvor entweder bereits eine Berufsausbildung (mind. 12 Monate), ein anderes Studium als Erstausbildung oder Dein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. wenn Du bei der Bundeswehr studierst) absolviert hast.

Übersteigen die Werbungskosten Deine Einnahmen, können sie auch noch nach dem Abschluss des Studiums für eine Steuerminderung genutzt werden. Dafür solltest Du unbedingt Rechnungen und Belege aufbewahren!

Viele Ausgaben im Masterstudium (das Bachelorstudium gilt als Erstausbildung und ist derzeit noch nicht steuerlich absetzbar) kannst Du rückwirkend geltend machen.

Im Rahmen der Verlustfeststellung gelten folgende Ausgaben als Werbungskosten:

  • Studien- oder Semestergebühren
  • Unibeiträge(z.B. für das Semesterticket)
  • Kosten für Prüfungen oder Lehrgänge
  • Kosten für Computer und sonstige Arbeitsmittel (Schreibzeug &–tisch, Patronen etc. – eigentlich alles, was Du zum Studium brauchst. Aber Achtung! Übersteigen die Kosten 410,00€ netto, musst Du das jeweilige Gerät abschreiben)
  • Kosten für Bücher, Lehrmittel und Kopien (ggf. Eigenbelege erstellen!)
  • Fahrtkosten zur Universität(Pendlerpauschale: 30 Cent/n Kilometer)
  • Zinsen vom Studienkredit (gilt nicht für Kreditraten ohne Zinsen – z.B. BAföG)
  • Kosten für Praktika oder Auslandssemester

 

Aber Vorsicht! Wenn Du zweckgebundene Förderungen bekommst, beispielsweise von einer Stiftung während Deines Studiums oder zur Unterstützung Deiner Abschlussarbeit, kannst Du die Kosten für Bücher o.ä. nicht mehr beim Finanzamt geltend machen.

 

Über die Jahre einfach alles von der Steuer absetzen?

So ganz nach Belieben kann leider nicht abgesetzt werden. Hier wird’s dann etwas kompliziert: Grundsätzlich gilt, dass eine Abschreibung entsprechend der festgelegten Fristen immer möglich ist, ein Sofortabzug dagegen nur bei einem Kaufpreis bis 410,00€ (ohne MwSt.). Wichtig ist auch die Beachtung der Nutzungsdauer. Bei einem Computer werden hier pauschal 3, für Handys bzw. Smartphones 5 und für Möbel 13 Jahre festgesetzt. Du hast nur wenig für Arbeitsmaterialien ausgegeben? Dann solltest Du pauschal 100,00€ geltend machen – dieser Betrag wird vom Finanzamt meist ohne weiter Prüfung akzeptiert.

 

Verpflegungsmehraufwand im Auslandsstudium

Verpflegungsmehraufwand – was ein schöner Begriff…  Master-Studierende (Bachelor-Studierende leider nicht!) können für die ersten drei Monate des Auslandssemesters Mehraufwendungen für die Verpflegung absetzen.  Es gilt jedoch auch für längerfristigen Auslandsaufenthalten: Die Steuerrückerstattung ist auf die ersten drei Monate beschränkt.

Du siehst, der Durchblick bei den Abzügen des Finanzamtes kann sich lohnen! Wer seine Steuererklärung gründlich und gewissenhaft macht, einige Tipps und Tricks kennt und Belege gut aufbewahrt, kann viele Steuern zurückholen. Und schließlich ist Geld immer „nice to have“ 😉

Du brauchst noch mehr Informationen? Die findest Du hier: Einkommenssteuergesetz

[otw_shortcode_button href=“https://www.thesius.de/thema-finden“ size=“large“ bgcolor=“#8aa6e6″ icon_position=“left“ shape=“radius“ color_class=“otw-red“ target=“_blank“]Finde Dein Thema[/otw_shortcode_button] [otw_shortcode_button href=“https://www.thesius.de/umfragen“ size=“large“ bgcolor=“#8d8ff1″ icon_position=“left“ shape=“radius“ color_class=“otw-red“ target=“_blank“]Booste Deine Umfrage[/otw_shortcode_button] [otw_shortcode_button href=“https://www.thesius.de/jobboerse“ size=“large“ bgcolor=“#74aece“ icon_position=“left“ shape=“radius“ color_class=“otw-red“ target=“_blank“]Stöbere in den Jobs[/otw_shortcode_button] [otw_shortcode_button href=“https://www.thesius.de/forum“ size=“large“ bgcolor=“#35c3c6″ icon_position=“left“ shape=“radius“ color_class=“otw-red“ target=“_blank“]Zum Forum[/otw_shortcode_button]